Alle Länder auf einen Streich mit der EU-Marke
Die EU-Marke bietet den Vorteil eines einheitlichen Schutzes in sämtlichen auch hinzukommenden Ländern der EU. Erforderlich hierfür ist nur eine einzige Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum.
6 gute Gründe für die EU Marke
Einheitlicher Rechtsschutz
Auf die EU-Marke ist in der gesamten EU nur ein Recht anwendbar und dieses Recht gibt ihr einen starken und einzigartigen Schutz. Verletzungsklagen können vor den EU-Markengerichten erhoben werden. Diese Urteile gelten in der gesamten Europäischen Union.
Geringere Kosten
Es fallen erheblich geringere Kosten an, als bei Einzelanmeldungen in jedem Mitgliedstaat.
Möglichkeit, den Anspruch von älteren nationalen Rechten geltend zu machen
Die EU-Marke ist so konzipiert, daß sie die nationalen Schutzsysteme ergänzt. Ist ein Anmelder oder ein Inhaber einer EU-Marke bereits Inhaber einer identischen älteren nationalen Marke , kann er deren Zeitrang (Seniorität) in Anspruch nehmen.
Unproblematisch einzuhaltende Nutzungsverpflichtung
Die tatsächliche und ernsthafte Benutzung in nur einem Mitgliedstaat reicht aus, um die EU-Marke in allen Ländern der Europäischen Union aufrecht zu erhalten.
Ein älteres Recht, das in allen Ländern der Europäischen Union durchsetzbar ist
Die EU-Marke kann ein älteres Recht darstellen, das jeder jüngeren Marke in jedem Mitgliedstaat entgegengehalten werden kann. Man kann also mit der EU-Marke jüngere nationale Marken anfechten.
10 Jahre
Der Schutz gilt nach Eintragung für 10 Jahre und kann beliebig oft für jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.
Markenschutz: Aber richtig
Marken können in fast allen Ländern geschützt werden. Der Markenschutzexperte Christian Zierhut erklärt alles rund um den nationalen und internationalen Markenschutz, was geschützt werden kann, wie man Marken überwacht und verteidigt.
I. Was kann geschützt werden?
Es können nicht nur Wörter oder Bilder geschützt werden, sondern auch Buchstaben, Zahlen, Werbeslogans, dreidimensionale Formen, Gerüche, Melodien und Farbmarken.
| Markentyp | Beschreibung |
|---|---|
| Wörter | Am häufigsten werden Wortmarken angemeldet, wie z.B. „Persil“, „GMAIL“ oder „Microsoft“. Es können auch Personen- oder Firmennamen geschützt werden, wie z.B. „Siemens“, „Marlene Dietrich“. |
| Buchstaben | Auch Buchstabenkombinationen können als Wortmarken geschützt werden, wie z.B. „BMW“ für Kraftfahrzeuge, „IBM“ für Computer oder „FAEMA“ für Kaffeemaschinen. Auch Einzelbuchstaben sind als Marke schutzfähig, z.B. C oder Z!!, wenn die grafische Ausgestaltung über das „werbeübliche Maß“ hinausgeht. |
| Bildmarken | Schutzfähig als Marke sind zweidimensionale Bilder und Abbildungen, z.B. das Ausrufungszeichen von JOOP! auf Jeanshosen. |
| Zahlen | Auch Zahlen in Ziffern oder ausgeschrieben, wie beispielsweise „QUATTRO“, „DREIER“ für Kraftfahrzeuge oder „4711“ für Parfüm, sind schutzfähig. |
| Buchstaben-Zahlenkombinationen | Buchstaben-Zahlenkombinationen wie beispielsweise „@ON2“ für Dienstleistungen der Werbung sind als Marke schutzfähig. |
| Wortfolgen (Slogans) | Schutzfähig sind auch Slogans wie z.B. „Geiz ist geil“, „Ich bin doch nicht blöd“, „nicht immer, aber immer öfter“ für Bier oder „Radio von hier, Radio wie wir“. |
| Wort-Bildmarken | Geschützt werden können auch Marken mit Wort- und Bildbestandteilen, wie z.B. das Bayer-Kreuz. |
| Farben | Als schutzfähig wurde die Farbe „Lila“ für Milka-Schokolade angesehen. Auch Gelb für die „Gelben Seiten“ wurde anerkannt. Einzelne Farben sind grundsätzlich schwer schutzfähig, jedoch kann die konkrete Farbkombination (z.B. VISA-Farblogo) markenfähig sein. |
| Dreidimensionale Formen | Schutzfähig sind dreidimensionale Formen, soweit sie Originalität aufweisen. Formen, die üblich oder rein technisch bedingt sind, sind nicht schutzfähig. Schutzfähig waren z.B. der Legostein oder die bauchige „Granini-Flasche“. |
| Melodien & Tonfolgen | Auch Melodien können geschützt werden, z.B. Erkennungsmelodien von Radiosendern oder bekannte Werbejingles wie „Nichts ist unmöglich – TOYOTA“. |
| Gerüche | Auch Gerüche sind als Marken schutzfähig, sofern sie grafisch oder beschreibend darstellbar sind. Beispiel: der Duft von Papiertaschentüchern oder Parfüm. |
II. Welche Voraussetzungen gibt es?
Hinsichtlich der Schutzfähigkeit prüft das zuständige Markenamt, ob der Markenanmeldung gesetzliche Eintragungshindernisse entgegenstehen.
In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muss die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden.
Beispiel:
Der Begriff “Apfel“ ist für die Ware „Obst” nicht unterscheidungskräftig und daher nicht schutzfähig, da er vom Verkehr nicht als unterscheidungskräftig für die genannte Ware und damit nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen angesehen wird.
In seltenen Fällen kommt Markenschutz auch ohne eine vorherige Eintragung zustande. Dies geschieht aber nur dann, wenn ein Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein Zeichen durch umfangreiche Benutzung bei den beteiligten Verkehrskreisen einen so hohen Bekanntheitsgrad hat, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Hersteller annimmt.
Beispielsweise würde die Marke Mc Donald’s auch ohne Eintragung in das Register als verkehrsbekannte Marke Markenschutz genießen.
III. Einteilung nach Waren und Dienstleistungen
Eine Marke wird grundsätzlich für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet. Maßgebend ist die amtliche Klasseneinteilung gemäß der sog. „Internationalen Klassifikation von Nizza“.
Diese enthält in 45 Klassen alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen. (Die richtige Zuordnung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung bedarf einiger Erfahrung und sollte im Zweifel einem erfahrenen Anwalt überlassen werden.)
Die in der Klasseneinteilung aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbegriffe stellen Oberbegriffe dar, die sich auf die Sachgebiete beziehen, denen die Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen zugeordnet werden. Die offizielle Klasseneinteilung ist also nur eine Grobeinteilung, die im Einzelfall der Ergänzung bedarf. Dies ist besonders deshalb von Bedeutung, da das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis über den Schutzbereich der Marke entscheidet. Wenn die Anmeldung einer Marke mit einem bestimmten Verzeichnis einmal beim Markenamt eingereicht worden ist, kann das Verzeichnis nachträglich nur noch beschränkt, aber nicht mehr erweitert werden.
Falls eine Ware bzw. Dienstleistung mit Hilfe der Klasseneinteilung nicht eindeutig und richtig klassifiziert wurde, geht der für den Zeitrang der Marke maßgebliche Anmeldetag unter Umständen verloren, da die Marke neu angemeldet werde muss. Eine allgemeinverbindliche Aussage, ob das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eher abstrakt oder konkret ausformuliert werden soll, kann nicht getroffen werden, sondern ist individuell von der Marke und Schutzstrategie abhängig.
Die konkrete Ausgestaltung des Klassenverzeichnis ist zuweilen auch eine taktische Frage.
IV. Markenschutz im Ausland
Grundsätzlich können Marken in jedem beliebigen Land weltweit angemeldet werden.
§ Die Internationale Registrierung (sog. „IR-Marke“)
Um Anmeldern eine schnellere und kostengünstigere Eintragung von Marken zu ermöglichen, haben sich eine Vielzahl von Ländern, u. a. auch die meisten west- und osteuropäischen Länder, zu einem besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken, dem sog. Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen zusammengeschlossen.
Diese Abkommen ermöglichen es, statt einer Vielzahl von nationalen Anmeldeverfahren, einen einzigen Antrag auf internationale Registrierung der Marke bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf zu stellen. Voraussetzung für den Antrag auf internationale Registrierung ist, dass der Anmelder über eine sog. „Basismarke“ in einem Vertragsstaat verfügt.
Die Prüfung vollzieht sich wie bei einzelnen nationalen Markenanmeldungen. Entsprechend können in jedem beanspruchten Land Widersprüche aufgrund älterer Rechte erhoben werden. In jedem Land kann das jeweilige Markenamt die Marke auf absolute Schutzhindernisse überprüfen.
Mit der IR-Marke kann daher relativ preiswert mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in vielen Ländern gleichzeitig erreicht werden. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann danach beliebig oft verlängert werden.
§ Europäische Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke gewährt Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Wird eine EU-Marke angemeldet, die bereits in einem der Mitgliedstaaten zuvor als nationale Marke angemeldet war, so kann bei der EU-Marke für das betreffende Land der Schutzzeitpunkt der früheren nationalen Marke beansprucht werden, auch wenn der Anmeldetag viele Jahre zurückliegt. Dies gilt sogar für eine frühere IR-Marke.
Es wird hier von einem Beanspruchen der “Seniorität” gesprochen. Nicht zu verwechseln ist die Seniorität mit dem Beanspruchen der “Priorität”, welche bei Marken nur innerhalb von sechs Monaten möglich ist.
Was bedeutet markenrechtliche Priorität?
Im Markenrecht gilt ein einfaches, aber entscheidendes Prinzip:
Wer zuerst anmeldet, hat die besseren Rechte.
Die markenrechtliche Priorität bestimmt, ab welchem Datum eine Marke rechtlichen Schutz genießt. Dieser Zeitpunkt entscheidet im Konfliktfall darüber, wer die Marke weiter nutzen darf – und wer sie löschen oder ändern muss.
Für Unternehmen, Start-ups oder Produktlaunches kann die Priorität damit über Erfolg oder Rebranding entscheiden.
Warum ist die Priorität im Markenrecht so wichtig?
Die Priorität entscheidet, ob Ihre Marke:
bundesweit oder europaweit geschützt ist,
gegen Verwechslungsgefahr verteidigt werden kann,
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind,
Social-Media-Namen, Domains und Produktnamen bestehen bleiben dürfen.
Kurz gesagt: Das Prioritätsdatum entscheidet, wer gewinnt, wenn es zu einer Kollision kommt.
So entsteht die Priorität einer Marke
1. Durch Markenanmeldung (häufigster Fall)
Die Priorität beginnt am Tag der Einreichung der Markenanmeldung beim:
DPMA (Deutschland),
EUIPO (EU-Marke),
WIPO (IR-Marke).
Wichtig: Nicht die Eintragung, sondern die Anmeldung zählt.
2. Durch Benutzung (in Ausnahmefällen)
Ein Zeichen kann auch ohne Eintragung geschützt sein – aber nur, wenn es:
bekannt,
verkehrsgeltend oder
notorisch bekannt ist.
Das ist selten und rechtlich unsicher.
Deshalb empfehlen wir: frühzeitig anmelden, Risiken vermeiden.
3. Durch internationale Prioritätsbeanspruchung (6-Monats-Frist)
Wer zunächst in einem Land anmeldet, kann innerhalb von 6 Monaten:
dieselbe Marke in andere Länder „mitnehmen“
und dabei das frühere Prioritätsdatum behalten.
Dies ist ein mächtiges Werkzeug für internationale Markenstrategien.
Was passiert, wenn zwei Marken ähnlich sind?
Dann zählt ausschließlich:
Wer war zuerst?
Die ältere Marke hat grundsätzlich Vorrang vor der jüngeren.
Die jüngere Marke kann:
gelöscht werden,
widersprochen bekommen,
in der Nutzung eingeschränkt werden,
oder zu einem teuren Rebranding führen.
Mit einer frühzeitigen Anmeldung verhindern Sie diese Risiken zuverlässig.
Priorität im Markenrecht – Beispiel aus der Praxis
| Unternehmen | Handlungsdatum | Rechtslage |
|---|---|---|
| A meldet „NOVA“ am 01.03. an | 1. März | ➝ Ältere Priorität |
| B meldet „NOVA“ am 15.03. an | 15. März | ➝ Jüngere Marke → Risiko |
| A ist rechtlich im Vorteil | ➝ B muss Marke ändern, löschen oder freigeben |
Wann sollte ich meine Marke anmelden?
So früh wie möglich.
Idealerweise:
vor Produktstart
vor Werbekampagnen
vor Domainregistrierung
vor Investorengesprächen
bei Launch neuer Marken, Serien, Logos
Viele Konflikte entstehen genau deshalb, weil das Unternehmen „noch warten wollte“.
Warum ZIERHUT*IP? – Ihr Partner für starken Markenschutz
Wir beraten und vertreten Mandanten seit über 20 Jahren in allen Fragen des Markenschutzes:
Professionelle Markenanmeldung (DPMA, EUIPO, WIPO)
Prüfung von älteren identischen oder ähnlichen Marken
Prioritätsrecherchen und Risikoanalyse
Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Markenrechte
Strategische Markenentwicklung & internationale Erweiterung
Widerspruchsverfahren & Löschungsverfahren
Ihre Marke ist ein Vermögenswert. Wir schützen diesen Wert langfristig und rechtssicher.